Angaben des Anzeigenden
Name:
Vorname:
Anschrift
Strasse, Hausnummer:
PLZ, Ort:
Tel.:
Fax:
E-Mail:
Angaben zum Ort des Lagerfeuers
Anschrift / Ortsbezeichnung
Termin zur Abhaltung des Lagerfeuers
Datum:
Uhrzeit von:
bis:
Jena, den
Unterschrift (falls auf Postweg verschickt wird)
Beim Betätigen des Absendeformulars wird Ihr Formular elektronisch verschickt.
Diese Anzeige ist auch ohne Unterschrift gültig.
Bitte lesen Sie sich aber die Hinweise auf der 2. Seite dieses Dokumentes genau durch.
Uhr
Anzeige eines Lagerfeuers

auf Grundlage des § 18 der "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Jena"



Diese Anzeige muss mindestens 3 Werktage vor dem geplanten Termin im Fachdienst Umweltschutz eingegangen sein.

Rückfragen sind unter 03641/49-5266 jederzeit möglich.
Aktenzeichen
FD Umweltschutz
Stadtverwaltung Jena
PF 100 338
07703 Jena
Hinweise

Das private Lagerfeuer wird unter Einhaltung folgender Bedingungen angezeigt:

1 . Das Verbrennen von frisch geschnittenem Baum- und Strauchschnitt sowie Laub ist verboten (§ 4 der Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vom 02.03.1993 in der geltenden Fassung).

2 . Aus Gründen des Immissionsschutzes darf nur naturbelassenes, trockenes und
mindestens 2 Jahre gelagertes Holz verwendet werden. Brennholz kann z.B. durch die Stadtforstverwaltung oder durch den zuständigen Revierförster bezogen werden.

3 . Die Grundfläche des Feuers darf 3 m² nicht überschreiten.

4 . Die Feuerstelle ist durch Erd- oder Steinwälle oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Ausbreitung (Laufen)  des Feuers zu sichern.


5 . Das völlige Erlöschen des Feuers ist zu gewährleisten und zu kontrollieren.

6 .Die brandschutztechnischen Bestimmungen (z.B. Vorhalten von geeigneten Löschmitteln) sind einzuhalten.

7 . Im Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m zum Wald ist es verboten Lagerfeuer abzubrennen (§ 12 Abs.2 Thüringer Waldgesetz vom 07.09.1999). Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,- Euro geahndet werden.


Es wird darauf hingewiesen, dass der Anzeigende für eventuell auftretende Schäden (z.B. Brand) aufzukommen hat. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist wünschenswert.

Der Fachdienst Umweltschutz informiert den Fachdienst Feuerwehr.